AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gerritzen Elektrotechnik (Gerritzen Elektro- & Veranstaltungstechnik e.K.)

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich für alle Leistungen der Gerritzen Elektrotechnik an den Kunden. Dies gilt auch, wenn Gerritzen Elektrotechnik ihre Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Gerritzen Elektrotechnik ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

1.2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, erkennt er mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.

1.3. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung durch Gerritzen Elektrotechnik oder Ausführung des Auftrags rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Gerritzen Elektrotechnik.

2. Auftragsannahme:

2.1. Gerritzen Elektrotechnik fühlt sich 14 Tage an ihr Angebot gebunden. Anschließende Annahmen durch den Kunden stellen ein neues Angebot dar und bedürfen der Annahme durch Gerritzen Elektrotechnik. Weicht der Auftrag des Kunden vom Kostenvoranschlag der Gerritzen Elektrotechnik ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung der Gerritzen Elektrotechnik zustande.

2.2. Der Kunde hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vor Erbringung der Leistung, zu übergeben. Wird die Frist versäumt und entstehen dadurch Verzögerungen, hat der Kunde den hierdurch entstehenden Mehraufwand / Schaden zu tragen.

2.3. Ist der Vertragspartner Unternehmer, hat er innerhalb der vorbezeichneten Frist ein vollständiges Leistungsverzeichnis über die vom Gerritzen Elektrotechnik zu erbringenden Leistungen inkl. Mengen und Massen vorzulegen.

2.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass zur vereinbarten Leistungszeit Baufreiheit besteht. Der Kunde hat Gerritzen Elektrotechnik unverzüglich zu informieren, wenn die Baufreiheit nicht gegeben ist oder vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit vorhersehen, so hat er Gerritzen Elektrotechnik darüber unverzüglich zu unterrichten. Für die verspätete Aufnahme oder Wiederaufnahme der Arbeiten bei vom Kunden verschuldeter Unterbrechung hat dieser Gerritzen Elektrotechnik hierfür eine ausreichende Frist zu gewähren.

2.5 Hat der Kunden einen Architekten, ein Planungsbüro, einen Bauleiter oder ähnliche Leitungsfunktion vergeben, für ihn das Bauvorhaben zu überwachen (nachfolgend – Bauleitung -), die Bauleitung zu übernehmen oder in sonstiger Weise die Position des Kunden auf der Baustelle einzunehmen, gilt zwischen den Parteien, dass die Bauleitung berechtigt ist, für und gegen den Bauherrn Erklärungen über Art und Umfang sowie Kosten der Bauarbeiten abzugeben, insbesondere Nachträge zu vereinbaren und sowohl die rechtsgeschäftliche als auch die technische Abnahme für den Kunden vorzunehmen (Erweiterung der so genannten Architektenvollmacht).

Sollten der Architekt etc. hierzu im Innenverhältnis zwischen Kunden und Gerritzen Elektrotechnik nicht entsprechend berechtigt sein, verpflichtet sich der Kunde, vor Beginn der Leistungserbringung Gerritzen Elektrotechnik darüber zu informieren und klarzustellen, welche Vollmachten die Fachplaner bzw. Bauüberwacher erteilt wurden.

3. Regelungen zu Leistungen mit Verbrauchern

Bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern über Leistungen der Gerritzen Elektrotechnik wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (Teil B) nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vereinbart wurde. Firma Gerritzen Elektrotechnik übergibt eine Ausfertigung der VOB/B anlässlich des Vertragsabschlusses.

Ist die VOB/B nicht vereinbart, finden die Regelungen des BGB unter Berücksichtigung dieser AGB, insbesondere der Ziffern 3.1 bis 3.4 und Ziffer 5 ff Anwendung.

3.1. Gewährleistung:

Soweit ein Mangel in der Sache oder am Werk vorliegt, ist die Gerritzen Elektrotechnik nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ihr steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Danach ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

Gerritzen Elektrotechnik haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Gerritzen Elektrotechnik und ihre Erfüllungsgehilfen nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3.2. Lieferverzögerung / Rücktritt

Umstände höherer Gewalt, welche die Erfüllung zeitweise unmöglich machen oder anderweitig behindern, wie Streik, Aussperrung, Mobilisierung, Krieg, kriegsähnliche Umstände, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts oder der Eintritt unvorhersehbarer und von Gerritzen Elektrotechnik zumindest nicht zu vertretende Hindernisse, führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen. Gerritzen Elektrotechnik hat die Verzögerung unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Kunden gegenüber anzuzeigen und, soweit möglich, die Dauer der Verzögerungen mitzuteilen.

Führen solche Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für Gerritzen Elektrotechnik unzumutbar wird, so wird Gerritzen Elektrotechnik zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten Umstände bei Gerritzen Elektrotechnik oder einem ihrer Lieferanten auftreten.

3.3. Rücktritt:

Gerritzen Elektrotechnik ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kundeüber sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

Gerritzen Elektrotechnik ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn Gerritzen Elektrotechnik trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrags den Liefergegenstand trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts nicht erhält. Gerritzen Elektrotechnik wird den Kunden über die ausgebliebene Selbstlieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

4. Regelungen zu Leistungen mit Unternehmern

Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist Vertragsgrundlage die VOB/A/B und /C unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen sowie der Ziffer 5 ff.

4.1. Auftragsdurchführung

Sofern der Gerritzen Elektrotechnik Leistungserbringung beim Kunden oder einer von ihm vertraglich zugewiesenen „Baustelle“ schuldet, hat der Kunde auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Fertigstellung alle für die Leistungserbringung der für die Gerritzen Elektrotechnik erforderlichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Vorarbeiten.

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge incl. Brennstoffe und Schmiermittel und andere erforderliche Vorrichtungen, soweit sie nicht vertraglich von Gerritzen Elektrotechnik zu stellen sind.

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, ausreichende Beheizung für die Leistungserbringung sowie Baubeleuchtung,

d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer gesetzlicher oder innerbetrieblicher Vorschriften auf der Montagestelle erforderlich sind.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Verzögern sich die vorgenannten Aufstellungen, Montagen oder Inbetriebnahmen durch nicht vom Gerritzen Elektrotechnik zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Aufwendungen und Schäden der Gerritzen Elektrotechnik zu tragen. Verzögerungen und der entstandene Aufwand / Schaden sind dem Kunden unverzüglich zu melden.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht von Gerritzen Elektrotechnik zu vertreten sind, hat der Kunde in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Gerritzen Elektrotechnik die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen (An- und Abreise vom Geschäftssitz zum Aufstellungsort und/oder Hotelübernachtungskosten) der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

Falls der Gerritzen Elektrotechnik die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Kunden die bei Auftragserteilung vereinbarten – andernfalls die bei Gerritzen Elektrotechnik üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.

Ist der Kunde zur Mitwirkung in der Form verpflichtet:

– die Auswahl von Art und Beschaffenheit des zu bearbeitenden Materials nach Vertragsschluss vorzunehmen,

– rechtzeitig die zur Leistungsüberbringung notwendigen Materialen zu überlassen, soweit dies vertraglich vereinbart worden ist,

und kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat er den hierdurch entstehenden Mehraufwand und Schaden der Gerritzen Elektrotechnik zu tragen.

4.2 Verpackung und Entsorgung

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Kunde stellt Gerritzen Elektrotechnik von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter frei.

4.4 Haftungsausschlüsse/Gewährleistung

Für Mängel gilt folgendes:

a) Der Kunde ist verpflichtet, im Falle eines Kaufvertrages Lieferungen (§ 377 HGB) unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss Gerritzen Elektrotechnik binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) Bei berechtigten Mängelrügen bei Kauf und Werkverträgen ist Gerritzen Elektrotechnik nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Gerritzen Elektrotechnik steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Wird die Ersatz-leistung nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

c) Handelt es sich nicht um ein Bauwerk, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung/Bereitstellung der Ware oder Herstellung und (fiktiver) Abnahme des Werks. Dies gilt nicht, wenn Gerritzen Elektrotechnik oder ein Vertreter/Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

d) Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind begrenzt, wenn Gerritzen Elektrotechnik, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.

e) Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender in Textform vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

f) Soweit eine Haftung gegenüber Gerritzen Elektrotechnik ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung von Angestellten, Mitarbeiter, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

4.5 Verjährung

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 3 Jahre, für Arbeiten an anderen Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 2 Jahre. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Satz 1 zwei Jahre, wenn der Kunde sich dafür entschieden hat, Gerritzen Elektrotechnik die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist. Mängelansprüche aus kaufvertraglichen Rechtsverhältnissen verjähren nach einem Jahr.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung/Erhalt der Ware.

Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Regelfristen oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.

4.6. Lieferverzögerung / Rücktritt

Umstände höherer Gewalt, welche die Erfüllung zeitweise unmöglich machen oder anderweitig behindern, wie Streik, Aussperrung, Mobilisierung, Krieg, kriegsähnliche Umstände, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts oder der Eintritt unvorhersehbarer und von Gerritzen Elektrotechnik zumindest nicht zu vertretender Hindernisse, so wird die Frist angemessen verlängert. Gerritzen Elektrotechnik hat die Verzögerung unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Kunden gegenüber anzuzeigen und, soweit möglich, die Länge der Verzögerungen mitzuteilen.

Führen solche Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für Gerritzen Elektrotechnik unzumutbar wird, so ist sie zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten Umstände bei Gerritzen Elektrotechnik oder einem ihrer Lieferanten auftreten.

Der Gerritzen Elektrotechnik ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Kunden im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug i.H.v. 25 % der fälligen Verbindlichkeiten bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Kunden einzulösenden Schecks oder Wechsels. Ferner ist Gerritzen Elektrotechnik im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstlieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Ansonsten ist der Gerritzen Elektrotechnik berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

5. Preise

5.1. Sämtliche Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise ausschließlich Verpackung und Transport. Die gesetzliche Mehrwertsteuer bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Gegenüber Verbrauchern sind die Preise als Bruttopreis inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen.

5.2. Fehlersuchzeit ist zu vergütende Arbeitszeit. Sie wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

– der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

– der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

Sollte der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumen, wird die Dauer der Anfahrt als Arbeitszeit abgerechnet.

5.3. Falls für die Vergütung der Leistungen der Gerritzen Elektrotechniks im Voraus keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten die aktuellen Einheitspreise bzw. Stundensätze der Gerritzen Elektrotechnik als vereinbart. Dies gilt insbesondere für während der Durchführung des Auftrages zusätzlich vereinbarte Leistungen. Die Einheitspreise und Stundensätze sind dem Kunden auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

5.4. Bei Dauerschuldverhältnissen sind die Parteien berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Änderung erfahren:

– Die Preise des benötigten Materials haben sich seit Vertragsschluss um >10 % verändert. Maßstab für zukünftige Erhöhungen / Reduzierungen wird der jeweils aktuell vereinbarte Preis.

– die Lohnnebenkosten haben sich aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Änderungen um >10 % verändert.

Kommt im Rahmen dieser Verhandlungen keine Einigung über die Änderung der Vertragskonditionen zustande, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

6. Abweichungen

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (beispielhaft: Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

7. Abnahme / Fälligkeit der Vergütung

Verlangt Gerritzen Elektrotechnik nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, so hat sie der Kunde binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Kunden oder ggf. der Bauleitung (Ziff. 2.5) nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.

Ist die vertragliche Leistung vom Gerritzen Elektrotechnik erbracht und – zumindest fiktiv – abgenommen, ist sie nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zu entrichten. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Abschlagszahlung nach Erteilung einer Abschlagsrechnung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

8.1 Für Unternehmer gilt:

Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung desselben nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung zuerst auf Kosten und Zinsen, es sei denn der Kunde erklärt, die Tilgung ausdrücklich auf eine Hauptschuld.

Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden nach § 369 HGB.

8.2 Für Verbraucher gilt:

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt worden sind.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Für Unternehmer gilt:

Der Kunde ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für Gerritzen Elektrotechnik, ohne sie zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum der Gerritzen Elektrotechnik. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Gerritzen Elektrotechnik gehörenden Waren erwirbt Gerritzen Elektrotechnik Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird Gerritzen Elektrotechnik Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum der Gerritzen Elektrotechnik trotzdem untergehen und der Kunde (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Gerritzen Elektrotechnik sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Kunde hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Gerritzen Elektrotechnik stehenden Sachen für diese unentgeltlich zu verwahren und sie von möglichen Unterstell-/ Einlagerungskostenforderungen Dritter freizustellen.

Die Veräußerungsermächtigung des Kunden erlischt automatisch mit einem bei ihm durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch, sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.

Der Kunde tritt bereits jetzt an die Gerritzen Elektrotechnik alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt Gerritzen Elektrotechnik den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes ihrer gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Kunde ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an Gerritzen Elektrotechnik abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Gerritzen Elektrotechnik wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Kunde seine Anschlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos ab, tritt der Kunde seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an Gerritzen Elektrotechnik ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch Gerritzen Elektrotechnik diese Abtretung anzuzeigen.

Der Kunde ist verpflichtet, Gerritzen Elektrotechnik auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Gerritzen Elektrotechnik zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungen usw., auszuhändigen und Gerritzen Elektrotechnik alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

9.2 Für Verbraucher gilt:

Gerritzen Elektrotechnik behält sich das Eigentum an den verkauften / hergestellten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

9.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Gerritzen Elektrotechnik unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung oder Umbildung (§§ 946, 947,950 BGB) der noch im Eigentum der Gerritzen Elektrotechnik stehenden Ware ist dem Kunden nur noch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet.

10. Subunternehmer

Gegenüber Unternehmern gilt:

Gerritzen Elektrotechnik ist jederzeit berechtigt, für die zu erbringende Leistungen Subunternehmer zu beauftragen.

11. Urheberrechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich Gerritzen Elektrotechnik die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben oder unwiederbringlich zu löschen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

12.1 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

12.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

12.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen Kleve.

Stand: November 2018